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Ralph Welling

Reglement Campingplatzbenützung
 

  1. Der Campingplatz steht allen Campeuren offen. Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen Zutritt.

  2. Jeder Benützer hat sich bei seiner Ankunft im Büro anzumelden, einen Anmeldeschein auszufüllen, und in einer von der Campingleitung zu bestimmenden Ausweis zu hinterlegen.

  3. Tagesbesucher sind meldepflichtig. Sie können den Platz gegen Bezahlung einer Aufenthaltstaxe benützen. Tagesbesucher müssen den Campingplatz spätestens um 22.00 Uhr verlassen. Nach dieser Uhrzeit wird eine Übernachtung verrechnet. Dauermieter listen Ihre Besucher selber auf und entrichten die Gebühr am Saisonende.

  4. Zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr bleibt die Platzeinfahrt geschlos-sen. Ankünfte und Wegfahrten sind während dieser Zeit nicht erlaubt.

  5. Die Benützer werden gebeten, der Campingleitung spätestens am Abend vor der Abreise zu informieren. Erfolgt die Abreise nach 11.00 Uhr, so wird eine zusätzliche Übernachtung berechnet.

  6. Umzäunungen aller Art, Wäscheleinen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit sowie Anlegen von Gärten und zusätzliche fixe Installationen sind untersagt. Wasser-Gräben dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ausgehoben werden. Sie sind beim verlassen des Platzes sorgfältig auszuebnen. Die Räder der Wohnwagen dürfen nicht abgenommen werden.

  7. Vorzelte, wie auch andere mobile Vorbauten dürfen in ihren Ausmassen die Grösse des Wohnwagens nicht überschreiten. Surfbretter und Schlauchboote müssen auf dem Autodach oder unmittelbar bei der Installation deponiert werden.

  8. Der gesamte Campingplatz, insbesondere die sanitären Anlagen, sind in äusserst sauberem Zustand zu halten. Abfälle aller Art dürfen nur in die dazu bestimmten Behälter entsorgt werden.

  9. Es ist verboten, Abwasser auf dem Boden auszugiessen. Unter dem Ablauf des Wohn-Wagens sind Eimer aufzustellen. Zur Verhütung der Gewässerverschmutzung ist auch die Aushebung von Abflussgruben untersagt. Die Abwasser wie auch der Inhalt von tragbaren Klosetts, müssen in die dafür bestimmten Ausgüsse entleert werden.

  10. Die Platzbenützer haften für alle Schäden, welche sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Weder der Bezirk Schwyz als Eigentümer und Vermieter des Campingplatzes noch die Campingleitung haften für Diebstähle, Verluste oder Schäden, welche die Platzbenützer erleiden. Für Schäden höherer Gewalt ist die Versicherung des Gastes zuständig.

  11. Offene Feuer sind nicht gestattet.

  12. Jegliche Haftung für Unfälle durch das Benützen von defektem und unpassendem Material wird abgelehnt.

  13. Von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden. Die Campeure nehmen Rücksicht aufeinander und reduzieren den Lärm-Pegel auch tagsüber auf ein angenehmes Mass. Insbesondere ist die Lautstärke von Radios etc. auf ein Minimum zu reduzieren.

  14. Der Fahrzeugverkehr innerhalb des Platzes ist auf ein Minimum zu beschränken.

  15. Die Campingleitung ist berechtigt, Personen, deren Benehmen Anstoss erregen, vom Platz zu verweisen.

  16. Tiere müssen ständig überwacht werden, damit sie weder die anderen Campeure stören, noch die Einrichtungen oder das Terrain verschmutzen. Sie dürfen nicht in die Sanitäranlagen mitgenommen werden. HUNDE sind stets kurz anzuleinen. Es ist nicht gestattet, Tiere bei Abwesenheit Ihres Eigentümers zurückzulassen. Der Hundekot muss aufgenommen werden. Gemäss Vorschriften der Gemeinde Ingenbohl.

  17. Unfälle und besondere Vorkommnisse ist der Campingleitung oder dessen Stellvertreter unverzüglich zu melden.

  18. Im Tarif für den Strom sind ausschliesslich Licht, Radio/TV und ein Kühlschrank enthalten. Zusätzliche Geräte sind gebührenpflichtig! Schwyz, 1. Jan. 2006