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Fotos und Homepage
Ralph Welling
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Reglement
Campingplatzbenützung
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Der Campingplatz steht allen Campeuren offen.
Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines für sie
verantwortlichen Erwachsenen Zutritt.
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Jeder Benützer hat sich bei seiner Ankunft im
Büro anzumelden, einen Anmeldeschein auszufüllen, und in einer von
der Campingleitung zu bestimmenden Ausweis zu hinterlegen.
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Tagesbesucher sind meldepflichtig. Sie können den
Platz gegen Bezahlung einer Aufenthaltstaxe benützen. Tagesbesucher
müssen den Campingplatz spätestens um 22.00 Uhr verlassen. Nach
dieser Uhrzeit wird eine Übernachtung verrechnet. Dauermieter listen
Ihre Besucher selber auf und entrichten die Gebühr am Saisonende.
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Zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr bleibt die
Platzeinfahrt geschlos-sen. Ankünfte und Wegfahrten sind während
dieser Zeit nicht erlaubt.
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Die Benützer werden gebeten, der Campingleitung
spätestens am Abend vor der Abreise zu informieren. Erfolgt die
Abreise nach 11.00 Uhr, so wird eine zusätzliche Übernachtung
berechnet.
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Umzäunungen aller Art, Wäscheleinen,
Veränderungen der Bodenbeschaffenheit sowie Anlegen von Gärten und
zusätzliche fixe Installationen sind untersagt. Wasser-Gräben dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ausgehoben werden. Sie sind
beim verlassen des Platzes sorgfältig auszuebnen. Die Räder der
Wohnwagen dürfen nicht abgenommen werden.
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Vorzelte, wie auch andere mobile Vorbauten dürfen
in ihren Ausmassen die Grösse des Wohnwagens nicht überschreiten.
Surfbretter und Schlauchboote müssen auf dem Autodach oder
unmittelbar bei der Installation deponiert werden.
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Der gesamte Campingplatz, insbesondere die
sanitären Anlagen, sind in äusserst sauberem Zustand zu halten.
Abfälle aller Art dürfen nur in die dazu bestimmten Behälter
entsorgt werden.
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Es ist verboten, Abwasser auf dem Boden
auszugiessen. Unter dem Ablauf des Wohn-Wagens sind Eimer
aufzustellen. Zur Verhütung der Gewässerverschmutzung ist auch die
Aushebung von Abflussgruben untersagt. Die Abwasser wie auch der
Inhalt von tragbaren Klosetts, müssen in die dafür bestimmten
Ausgüsse entleert werden.
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Die Platzbenützer haften für alle Schäden, welche
sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Weder der Bezirk Schwyz
als Eigentümer und Vermieter des Campingplatzes noch die
Campingleitung haften für Diebstähle, Verluste oder Schäden, welche
die Platzbenützer erleiden. Für Schäden höherer Gewalt ist die
Versicherung des Gastes zuständig.
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Offene Feuer sind nicht gestattet.
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Jegliche Haftung für Unfälle durch das Benützen
von defektem und unpassendem Material wird abgelehnt.
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Von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr darf die Nachtruhe
nicht gestört werden. Die Campeure nehmen Rücksicht aufeinander und
reduzieren den Lärm-Pegel auch tagsüber auf ein angenehmes Mass.
Insbesondere ist die Lautstärke von Radios etc. auf ein Minimum zu
reduzieren.
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Der Fahrzeugverkehr innerhalb des Platzes ist auf
ein Minimum zu beschränken.
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Die Campingleitung ist berechtigt, Personen,
deren Benehmen Anstoss erregen, vom Platz zu verweisen.
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Tiere müssen ständig überwacht werden, damit sie
weder die anderen Campeure stören, noch die Einrichtungen oder das
Terrain verschmutzen. Sie dürfen nicht in die Sanitäranlagen
mitgenommen werden. HUNDE sind stets kurz anzuleinen. Es ist nicht
gestattet, Tiere bei Abwesenheit Ihres Eigentümers zurückzulassen.
Der Hundekot muss aufgenommen werden. Gemäss Vorschriften der
Gemeinde Ingenbohl.
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Unfälle und besondere Vorkommnisse ist der
Campingleitung oder dessen Stellvertreter unverzüglich zu melden.
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Im Tarif für den Strom sind ausschliesslich
Licht, Radio/TV und ein Kühlschrank enthalten. Zusätzliche Geräte
sind gebührenpflichtig! Schwyz, 1. Jan. 2006
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